Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführenden den betreffenden Bereich weiterhin nutzen können. Schliesslich kann den Beschwerdeführenden auch kein gutgläubiges Handeln zugesprochen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, wonach sie sich auf die Meinung eines Fachmannes verlassen hätten, der ihnen erklärt habe, dass die fraglichen Veränderungen nicht baubewilligungspflichtig seien. So muss sich die Bauherrschaft das Wissen(müssen) von ihr beigezogenen Fachpersonen anrechnen lassen.49