Die von der Vorinstanz angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen sind für die Beschwerdeführenden grundsätzlich auch zumutbar. Zwar sind damit diverse Kosten verbunden (Abbruch- und Wiederaufbaukosten) und die ursprünglichen Investitionskosten (von den Beschwerdeführenden auf CHF 15 000.– beziffert47) gehen durch die Wiederherstellungsmassnahmen verloren (wobei zu beachten gilt, dass sich der Betrag von CHF 15 000.– auf die Umbauarbeiten in allen Zimmern der Wohnung bzw. an allen Böden und Decken bezieht und nicht bloss auf die streitige Wohnraumerweiterung48).