Ausserdem sprechen auch hier präjudizielle Gründe für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die von der Vorinstanz angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen sind sodann geeignet, um diese öffentlichen Interessen zu verwirklichen. Ebenso sind die betreffenden Massnahmen erforderlich. So sind keine milderen Massnahmen mit gleicher Wirkung ersichtlich. Die von der Vorinstanz angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen sind für die Beschwerdeführenden grundsätzlich auch zumutbar.