a) In Bezug auf die Wohnraumerweiterung verfügte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Entfernung der Glaselemente inkl. der Haltevorrichtungen beim ursprünglich offenen Balkon sowie die Entfernung der Heizung im betreffenden Bereich. Ferner ordnete sie den Wiedereinbau der rückgebauten Aussenwand inkl. Balkontüre an, so dass der rechtmässige Zustand gemäss Baubewilligung vom 5. November 1979 wiederhergestellt sei. Das öffentliche Interesse an den betreffenden Wiederherstellungsmassnahmen besteht in erster Linie ebenfalls in der Einhaltung der baurechtlichen Ordnung. Ausserdem sprechen auch hier präjudizielle Gründe für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.