b) Anders verhält es sich in Bezug auf die von der Vorinstanz angeordnete Entfernung der Massageliege aus dem ehemaligen Kinderzimmer. Dies wäre zwar leicht und ohne finanziellen Aufwand möglich. Wie aber bereits erwähnt, kann bzw. darf die Massageliege für rein private Zwecke baubewilligungsfrei genutzt werden, insbesondere auch im ehemaligen Kinderzimmer. Folglich besteht kein Raum, um deren Entfernung (aus dem ehemaligen Kinderzimmer) zu verlangen. Die betreffende Wiederherstellungsmassnahme erweist sich insoweit als unzulässig und ist aufzuheben. 10. Wiederherstellung; Wohnraumerweiterung