bauliche Investitionen, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können.46 Solche liegen in Bezug auf die gewerbliche Massagetätigkeit des Beschwerdeführers 1, wie soeben ausgeführt, nicht vor. Nach dem Gesagten ist das von der Vor-instanz angeordnete Benützungsverbot nicht zu beanstanden.