Die Beschwerdeführenden machen schliesslich richtigerweise nicht geltend, gutgläubig gehandelt zu haben. Geschützt wird im Übrigen nicht der gute Glauben an sich, sondern nur die gestützt auf ihn getätigten Dispositionen, insbesondere 43 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. a mit Hinweisen. 44 Vgl. zum Ganzen: Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11 f. 45 Vgl. Vorakten, pag. 68 und 73. 12/16 BVD 110/2021/174