Folglich werden durch das von der Vorinstanz angeordnete Benützungsverbot auch die im Hinblick auf die gewerbliche Massagetätigkeit gemachten Investitionen nicht nutzlos. So kann die Massageliege und das meiste andere Material, das im Hinblick auf die gewerbliche Massagetätigkeit angeschafft worden ist (Massageöl, Sterilium, Liegetücher etc.) auch andernorts oder für private Zwecke verwendet werden. Das ehemalige Kinderzimmer kann weiterhin zu Wohnzwecken genutzt werden (vgl. auch E. 6a). Die Beschwerdeführenden machen schliesslich richtigerweise nicht geltend, gutgläubig gehandelt zu haben.