So bezeichnen die Beschwerdeführenden die gewerbliche Massagetätigkeit des Beschwerdeführers 1 selbst als «Hobby». In den Schreiben vom November 2019 und 30. Januar 2020 führt der Beschwerdeführer 1 zudem aus, dass wenn die zur Verfügung stehenden Parkplätze nicht ausreichen würden, er seine Tätigkeit sofort beenden würde.45 Dem Beschwerdeführer 1 steht es ferner frei, seine gewerbliche Massagetätigkeit andernorts anzubieten. Folglich werden durch das von der Vorinstanz angeordnete Benützungsverbot auch die im Hinblick auf die gewerbliche Massagetätigkeit gemachten Investitionen nicht nutzlos.