Das Benützungsverbot ist für die Beschwerdeführenden ausserdem zumutbar. Es hat für den Beschwerdeführer 1 zwar eine Einkommenseinbusse zur Folge. Diese dürfte jedoch nicht allzu gross ins Gewicht fallen bzw. überwiegt nicht die (teilweise gewichtigen) öffentlichen Interessen, die für das Benützungsverbot sprechen (Einhaltung der baurechtlichen Ordnung bzw. Durchsetzung der Zonenordnung und Präjudizwirkung). So bezeichnen die Beschwerdeführenden die gewerbliche Massagetätigkeit des Beschwerdeführers 1 selbst als «Hobby».