a) In Bezug auf das ehemalige Kinderzimmer ordnete die Vorinstanz die Entfernung der Massageliege an und erliess gleichzeitig ein Verbot, den betreffenden Raum gewerblich zu nutzen. Das von der Vorinstanz erlassene Benützungsverbot ist geeignet und erforderlich, um das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Zonenordnung zu verwirklichen und die baurechtliche Ordnung bzw. den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Gleichzeitig hat das Benützungsverbot auch präjudizielle Wirkung und zwar sowohl in Bezug auf die Beschwerdeführenden als auch in Bezug auf die Allgemeinheit. Das Benützungsverbot ist für die Beschwerdeführenden ausserdem zumutbar.