Erkennbar ist ein rechtswidriger Zustand, wenn er von der zuständigen Behörde bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkannt werden können und müssen. Der Ablauf der Frist darf aber nicht leichthin angenommen werden, denn die Baupolizeibehörden sind nicht gehalten, regelmässig nach allfälligen, widerrechtlichen Bauten zu suchen. Um die Frist von fünf Jahren zu wahren, muss nicht unbedingt schon die Wiederherstellung verfügt werden; die Frist ist bereits gewahrt mit der Aufforderung der Behörde, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, mit dem tatsächlichen Einreichen eines solchen oder mit der Zusicherung, dass der rechtswidrige Zustand innert nützlicher Frist beseitigt werde. Die