So beträgt die Ausnützungsziffer in diesem Fall 0.926 bzw. 0.931 unter Berücksichtigung der streitigen Wohnraumerweiterung. Selbst wenn die «Bruttofläche» der Gesamtüberbauung gemäss Bauentscheid vom 5. November 1979 (7167.12 m2) der für die Beschwerdeführenden vorteilhafteren Grundstücksfläche der heutigen Parzellen Nrn. H.________, F.________, G.________, I.________, K.________, B.________ und L.________ (8888 m2) gegenübergestellt wird, resultiert daraus eine Ausnützungsziffer von 0.806 bzw. 0.807 unter Berücksichtigung der streitigen Wohnraumerweiterung.38 Gerundet auf zwei Dezimalstellen ist