Dadurch wird die in der Wohnzone W4 maximal zulässige Ausnützungsziffer von 0.80 weiter überschritten. Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man bei der Berechnung der Ausnützungsziffer auf die heutige Grundstücksfläche der Parzelle Nr. H.________ (1292 m2) sowie die «Bruttofläche» der darauf befindlichen Liegenschaften J.________strasse 29/29a gemäss Bauentscheid vom 5. November 1979 (1196.16 m2) abstellt: