a) In der Wohnzone W4, in welcher sich die Wohnung der Beschwerdeführenden befindet, gilt gemäss Art. 31 BR eine Ausnützungsziffer von 0.80. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BR gilt für den Begriff der Ausnützungsziffer die Begriffsbestimmung in Art. 93 BauV. Die Art. 93 bis 98 BauV wurden zwar im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung der BMBV34 am 25. Mai 2011 aufgehoben. Die Gemeinden haben jedoch bis zum 31. Dezember 2023 Zeit, ihre baurechtliche Grundordnung den Bestimmungen der BMBV anzupassen. Bis zur Anpassung der baurechtlichen Grundordnung finden die bisherigen aArt. 93 bis 98 Abs. 1 BauV Anwendung (Art. 34 Abs. 1 und 2 BMBV).