Der Beschwerdeführer 1 hat zudem einen Mietvertrag für einen Einstellhallenplatz abgeschlossen.33 Müssten die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Wohnung und der gewerblichen Massagetätigkeit des Beschwerdeführers 1 tatsächlich zwei Autoabstellplätze vorweisen (wovon die Vorinstanz offenbar ausgeht), dürfte der angemietete Parkplatz nach dem Gesagten also nicht angerechnet werden. Da die gewerbliche Massagetätigkeit an Drittpersonen im ehemaligen Kinderzimmer bereits aus anderen Gründen nicht bewilligungsfähig ist (vgl. E. 6a), kann die Frage des genügenden Parkplatznachweises letztlich aber offen bleiben. 7. Baubewilligungsfähigkeit (materielle Rechtswidrigkeit); Wohnraumerweiterung