Genügend ist hingegen Miteigentum.32 Die Beschwerdeführenden sind Eigentümerin und Eigentümer des Parkplatzes Nr. 3 auf der an die Liegenschaft J.________strasse 29 angrenzenden Parzelle Nr. B.________. Der Beschwerdeführer 1 hat zudem einen Mietvertrag für einen Einstellhallenplatz abgeschlossen.33 Müssten die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Wohnung und der gewerblichen Massagetätigkeit des Beschwerdeführers 1 tatsächlich zwei Autoabstellplätze vorweisen (wovon die Vorinstanz offenbar ausgeht), dürfte der angemietete Parkplatz nach dem Gesagten also nicht angerechnet werden.