b) Die Bewilligungsfähigkeit der gewerblichen Massagetätigkeit an Drittpersonen im ehemaligen Kinderzimmer ist im Übrigen auch wegen der Parkplatzsituation fraglich. So müssen Abstellplätze auf fremdem Boden sowohl nach kantonalem (Art. 49 Abs. 3 BauV) als auch nach kommunalem Recht (Art. 6 PPR31) grundbuchlich sichergestellt sein. Dazu ist der Abschluss eines entsprechenden Dienstbarkeitsvertrages erforderlich; ein blosser Mietvertrag, auch wenn er im Grundbuch vorgemerkt ist, genügt nicht. Genügend ist hingegen Miteigentum.32