So kann das ehemalige Kinderzimmer weiterhin als Wohnraum bzw. für private Zwecke verwendet werden. Letzteres gilt auch für die Massageliege und das meiste andere Material, das im Hinblick auf die gewerbliche Massagetätigkeit angeschafft worden ist (Massageöl, Sterilium, Liegetücher etc.). Es ist daher fraglich, ob in Bezug auf die Nutzung des ehemaligen Kinderzimmers als gewerblicher Massageraum – trotz Fehlens eines (nachträglichen) Baugesuchs – überhaupt eine summarische Prüfung der Bewilligungsfähigkeit nötig gewesen wäre.