Gestützt auf eine summarische Prüfung ist die gewerbliche Massagetätigkeit an Drittpersonen im ehemaligen Kinderzimmer folglich nicht bewilligungsfähig. Schliesslich gilt zu beachten, dass es vorliegend nicht um die Beseitigung bzw. Schleifung einer Baute oder Anlage geht, sondern lediglich um die Unterlassung einer nicht bewilligten Nutzung (Benützungsverbot des ehemaligen Kinderzimmers für gewerbliche Zwecke). Dies ist möglich, ohne dass dabei die bereits getätigten Investitionen zerstört werden. So kann das ehemalige Kinderzimmer weiterhin als Wohnraum bzw. für private Zwecke verwendet werden.