a) Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3e), ist es zwar denkbar, dass die gewerbliche Massagetätigkeit des Beschwerdeführers 1 je nach konkreter Ausgestaltung als nicht störendes Kleingewerbe bzw. nicht störende Dienstleistung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 BR qualifiziert werden kann. Letztlich kann dies jedoch nur im Rahmen eines «ordentlichen» Baubewilligungsverfahrens und unter Vorlage eines verbindlichen Betriebskonzepts (Anzahl Behandlungen, Öffnungszeiten etc.) beurteilt werden.