18 Abs. 4 BewD zu Recht nicht auf das nachträgliche Baugesuch eingetreten und hat nicht überspitzt formalistisch gehandelt. Daran ändert auch der Umstand nichts, wonach die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben Rechtslaien sind. So hat die zuständige Bauinspektorin der Stadt Langenthal mit E-Mail vom 18. Dezember 2019 dem Beschwerdeführer 1 25 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 26 BGer 1C_475/2019 vom 29.1.2020, E. 3.2.