Die Beschwerdeführenden erhielten zudem mehrfach Gelegenheit, ihr Baugesuch anzupassen bzw. die fehlenden Unterlagen nachzureichen (vgl. Sachverhalt, Ziffer 1). Selbst nachdem die Stadt die Beschwerdeführenden am 23. Juli 2021 mit dem (überarbeiteten) Verfügungsentwurf bedient hatte – aus welchem klar hervorgeht, dass die Vorinstanz aufgrund formeller Mängel nicht auf das nachträgliche Baugesuch eintreten würde –, unterliessen es die Beschwerdeführenden, ihr Baugesuch anzupassen bzw. die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Die Vorinstanz ist daher gestützt auf Art. 18 Abs. 4 BewD zu Recht nicht auf das nachträgliche Baugesuch eingetreten und hat nicht überspitzt formalistisch gehandelt.