d) Der von den Beschwerdeführenden eingereichte Grundrissplan erfüllt nicht die Anforderungen an einen Projektplan gemäss Art. 14 BewD. Insbesondere geht aus diesem nicht hervor, welche Gebäudeteile abgebrochen worden sind. Ein Fassadenplan fehlt komplett. Ein solcher zählt gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. c BewD aber ebenfalls zu den erforderlichen Projektplänen und ist insbesondere zur Beurteilung der Balkonverglasung und Absturzsicherung zwingend nötig. Das Formular Erdbebensicherheit ist ebenfalls nicht vorhanden.