10 Abs. 4 BewD in der Baueingabe darum nachzusuchen. Bei Bauvorhaben, die der Energie- oder Umweltschutzgesetzgebung unterstehen, sind schliesslich auch die dort verlangten Unterlagen beizulegen (Art. 10 Abs. 5 BewD). Stellt die Baubewilligungsbehörde bei der vorläufigen Prüfung formelle Mängel fest, weist sie gemäss Art. 18 Abs. 1 BewD das Baugesuch zur Verbesserung zurück. Auf ein wieder eingereichtes, noch immer formell mangelhaftes Gesuch tritt die Baubewilligungsbehörde gemäss Art. 18 Abs. 4 BewD nicht ein.