Dies wird von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten. Sie rügen jedoch, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf ihr nachträgliches Baugesuch eingetreten sei. In Anbetracht dessen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Rechtslaien handle und die von ihnen eingereichten Unterlagen weitgehend zur Prüfung des nachträglichen Baugesuchs ausreichen würden, sei das Vorgehen der Vorinstanz überspitzt formalistisch und somit unhaltbar. 22 BGE 136 I 395 E. 4.3.3; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 24 N. 31 Bst. a. 23 Vgl. Vorakten, pag. 10, 20, 39 und 40. 24 Vgl. Schreiben des Beschwerdeführers 1 vom 16. April 2019 (Vorakten, pag. 10) und Schreiben der