Die Nutzung des ehemaligen Kinderzimmers als gewerblicher Massageraum ist daher formell rechtswidrig. Soweit die Massageliege für rein private Zwecke (im ehemaligen Kinderzimmer) aufgestellt wird, liegt hingegen kein baubewilligungspflichtiger Tatbestand und insofern auch kein formell rechtswidriger Zustand vor. 4. Baubewilligungspflicht (formelle Rechtswidrigkeit); Wohnraumerweiterung