Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, für die Frage der Baubewilligungspflicht sei darauf abzustellen, ob so erhebliche Auswirkungen zu erwarten seien, dass eine präventive Kontrolle nötig sei, gilt Folgendes festzuhalten: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 einen zusätzlichen Parkplatz angemietet hat, um seiner Klientschaft während der Massagebehandlung eine Parkmöglichkeit anbieten zu können,23 lässt darauf schliessen, dass zumindest die mit der gewerblichen Massagetätigkeit verbundenen Auswirkungen auf die Erschliessungs- und Parkplatzanlagen intensiver sind als die bisherigen.