e) Die Wohnung der Beschwerdeführenden befindet sich in der Wohnzone W4. Gemäss Art. 90 Abs. 1 BauV20 dürfen in Wohnzonen «stille Gewerbe» unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt werden. Die Gemeinden können die gewerbliche Nutzung weiter beschränken oder ausschliessen (Art. 90 Abs. 3 Bst. a BauV). Nach Art. 34 Abs. 1 BR21 sind die Wohnzonen für Wohnnutzungen bestimmt. «Nicht störende Kleingewerbe und Dienstleistungen» sind gemäss Art. 34 Abs. 2 BR jedoch zulässig. Die Einstufung «nicht störend» setzt nicht das Fehlen jeglichen Konfliktpotentials voraus; es ist aber eine Gesamtschau unter Einbezug des geplanten Vorhabens