d) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Massagetätigkeit sei zonenkonform und führe zu keinen relevanten Immissionen. Es handle sich vielmehr um eine «stille» Tätigkeit. Eine Auswirkung auf die Parkplatzsituation der übrigen Anwohnerschaft könne zudem ausgeschlossen werden. So würden die Beschwerdeführenden über zwei Parkplätze verfügen und den wenigen Drittpersonen, die mit dem Auto zur Massage kämen, für die Dauer der Behandlung ihren eigenen Parkplatz vor dem Gebäude zur Verfügung stellen. Die Massagetätigkeit an Drittpersonen im ehemaligen Kinderzimmer habe auch sonst keine relevanten Auswirkungen auf die Erschliessung, weshalb sie bewilligungsfrei sei.