Bei den vom Beschwerdeführer 1 im ehemaligen Kinderzimmer durchgeführten Massagen an Drittpersonen handelt es sich also auch nicht mehr bloss um eine «hobbymässige», sondern um eine gewerbliche Tätigkeit. Dafür sprechen insbesondere auch die im «Kassabuch Massage» vermerkten Positionen «Massageöl 10 Kg» und «Visitenkarten».15 Schliesslich bezeichnet sich der Beschwerdeführer 1 selbst als «Kleingewerbler».16 Die Nutzung des ehemaligen Kinderzimmers als gewerblicher Massageraum stellt folglich eine Zweckänderung im baurechtlichen Sinne dar.