Gesagten kann nicht mehr von einer bloss «sporadischen» Massagetätigkeit an Drittpersonen gesprochen werden. Die betreffenden Massagen erfolgen sodann nicht unentgeltlich, sondern gegen Bezahlung.12 Die fragliche Massagetätigkeit wird vom Beschwerdeführer 1 steuerlich sogar als selbständige Erwerbstätigkeit deklariert.13 Zudem bezahlt er auf die betreffenden Einkünfte AHV-Beiträge.14 Bei den vom Beschwerdeführer 1 im ehemaligen Kinderzimmer durchgeführten Massagen an Drittpersonen handelt es sich also auch nicht mehr bloss um eine «hobbymässige», sondern um eine gewerbliche Tätigkeit.