3. Baubewilligungspflicht (formelle Rechtswidrigkeit); Massageraum a) Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Wohnung im ehemaligen Kinderzimmer eine Massageliege aufgestellt haben und dort auch Massagen an Drittpersonen vom Beschwerdeführer 1 vorgenommen werden. Die Beschwerdeführenden sind jedoch der Ansicht, dass es sich bei diesen Massagen um eine hobbymässige und nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handle und daher auch nicht von einer Zweckänderung im baurechtlichen Sinne gesprochen werden könne. Bereits aus diesem Grund sei diesbezüglich nicht von einer Baubewilligungspflicht auszugehen.