Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids bzw. der von der Vorinstanz angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen ist auch die Frage der Baubewilligungspflicht für das Aufstellen der Massageliege im Kinderzimmer vorfrageweise zu prüfen. Die Beschwerdeführenden können mit anderen Worten bereits mit ihrem Begehren betreffend Aufhebung des «Gesamtbauentscheids» vom 3. September 2021 die Frage der Baubewilligungspflicht für das Aufstellen der Massageliege im Kinderzimmer überprüfen lassen. Folglich haben sie kein schutzwürdiges Interesse an ihrem zusätzlichen Feststellungsbegehren. Auf Letzteres ist daher nicht einzutreten.