Feststellungbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber leistungsverpflichtenden und rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann.3 Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids bzw. der von der Vorinstanz angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen ist auch die Frage der Baubewilligungspflicht für das Aufstellen der Massageliege im Kinderzimmer vorfrageweise zu prüfen.