e) Die Beschwerdeführenden verlangen mit ihrem Hauptantrag neben der Aufhebung des «Gesamtbauentscheids» vom 3. September 2021 (Nichteintreten und Wiederherstellung) insbesondere die Feststellung, dass das Aufstellen der Massageliege im Kinderzimmer keiner Baubewilligung bedürfe. Feststellungbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber leistungsverpflichtenden und rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann.3