Schlussbemerkungen vom 14. Dezember 2021 an ihrer Beschwerde fest. Von der Stadt Langenthal sind keine Schlussbemerkungen eingegangen. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten sowie auf die beigezogenen Aufnahmen aus Google Street View wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).