Dies gilt nicht, wenn die Beweismittel eine nicht erhebliche Tatsache betreffen, wenn sie offensichtlich untauglich sind, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen, oder wenn die urteilende Behörde ihre Überzeugung aufgrund bereits abgenommener Beweise schon willkürfrei hat bilden können.19 Aufgrund der Akten, des Berichts der OLK und den von dieser angefertigten Fotos sowie den Plänen konnte sich die BVD ein ausreichendes Bild von der Situation machen. Von einem Augenschein sind keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Somit konnte auf die Durchführung eines solchen verzichtet werden.