b) Wohn- und Arbeitsräume müssen unmittelbar von aussen genügend Licht und Luft erhalten. Die Fensterfläche soll mindestens einen Zehntel der Bodenfläche betragen und zu jeder Zeit zu einem genügen grossen Teil geöffnet werden können (Art. 64 Abs. 1 BauV). Das von den Beschwerdeführenden erwähnte Gästezimmer hat eine Bodenfläche von 25.58 m2. Die Fensterfläche des Gästezimmers muss daher mindestens 2.558 m2 (aufgerundet 2.56 m2) betragen. Laut dem bewilligten Plan «Grundriss Dachgeschoss» vom 23. März 2021, rev. 8. und 14 April 2021, weist das Gästezimmer eine Fensterfläche von 2.56 m2 auf. Die wohnhygienischen Vorschriften von Art. 64 Abs. 1 BauV sind damit eingehalten.