a) Die Beschwerdeführenden machen in ihren Schlussbemerkungen geltend, die Gemeinde hätte bei pflichtbewusster Beurteilung auch erkennen müssen, dass beim Gästezimmer die wohnhygienischen Voraussetzungen nicht erfüllt würden (Fensterflächen) und in den Bewilligungsunterlagen die notwendige Regenwasserretention fehle.