Aus diesem Plan sowie den ÜV «A.________» kann keine Verpflichtung abgeleitet werden, die Grundstückgrenzen unverändert belassen zu müssen. Die Eigentümerin der fraglichen Grundstücke ist die Herdgemeinde Huttwil, welche zivilrechtlich berechtigt ist, ihre Grundstücke zusammenzulegen oder aufzuteilen. Auch nach der Zusammenlegung müssen die für alle Grundstücke im Perimeter der Überbauungsordnung geltenden baupolizeilichen Masse eingehalten werden. Dies ist vorliegend der Fall. 5. Weitere Rügen