Dadurch werde die Privatsphäre der Beschwerdegegner [recte: Beschwerdeführenden] B.________ stark beeinträchtigt, da das Bauprojekt Fensterflächen vorsehe, welche einen direkten Einblick in die Wohn- und Gartenanlage der Parzelle Huttwil Grundbuchblatt Nr. R.________ gewähre. Die Beschwerdeführenden bringen vor, für die bergseitigen Parzellen müsse ein deutlich höherer Erschliessungskostenbeitrag abgegolten werden als für die talseitigen Parzellen, was aufgrund der besseren Aussicht auch nachvollziehbar sei. Durch das höhere geplante Bauvorhaben auf der Parzelle Huttwil Grundbuchblatt Nr. O.