Die Parzelle Huttwil Grundbuchblatt Nr. R.________, auf welcher die Baute gemäss der Parzellierung im Überbauungsplan und unter Berücksichtigung eines möglichen Bauprojekts auf der Ursprungsparzelle Huttwil Grundbuchblatt Nr. O.________ geplant und gebaut wurde, sei nun am stärksten beeinträchtigt. Die Beschwerdeführenden argumentieren, dass wenn die Parzelle Huttwil Grundbuchblatt Nr. S.________ ihre ursprüngliche Grösse beibehalten hätte, kein Bau eines Gebäudes möglich gewesen wäre, welches nicht in den Hang gebaut würde. Die Sichteinschränkung für die Parzelle Huttwil Grundbuchblatt Nr. R.________ hätte sich somit in Grenzen gehalten.