a) In ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 bringen die Beschwerdeführenden erstmals vor, es sei fraglich, ob die Änderung im Überbauungsplan rechtens sei, ohne die Nachbarschaft einzubeziehen. Auf dem genehmigten Überbauungsplan sei die Parzellierung klar ersichtlich. Die bereits realisierten Bauten hätten sich an diese Vorgaben gehalten und ihre Wohnbauten entsprechend geplant und konzipiert. Für das vorliegend geplante Bauvorhaben sei eine Änderung der Parzellierung vorgenommen worden, welche erst die längliche Anordnung des Gebäudes ermögliche. Die Parzelle Huttwil Grundbuchblatt Nr. R.__