möglich ist. Andernfalls ist der Raum der Bruttogeschossfläche anzurechnen.16 Konkret schreibt Art. 64 BauV vor, dass die Fensterfläche mindestens 10% der Bodenfläche beträgt, damit sich ein Raum zum Wohnen oder Arbeiten eignet. Weiter müssen Wohn- und Arbeitsräume mit einer Heizeinrichtung oder -möglichkeit versehen sein sowie genügend gegen Wärmeverluste isoliert sein (Art. 65 BauV). Ausserdem müssen Wohn- und Arbeitsräumen eine lichte Höhe von mindestens 2.30 m aufweisen und die Bodenfläche von Wohnräumen muss mindestens 8.00 m2 betragen (Art. 67 BauV).