Die aktuelle Version der UeO «A.________» ist zwar erst nach Inkrafttreten der BMBV erlassen worden, die Übergangsfrist nach Art. 34 Abs. 1 BMBV läuft aber noch bis zum 31. Dezember 2023. Es ist daher vorliegend auf die Definition der Ausnützungsziffer gemäss Art. 93 aBauV abzustellen. Die Ausnützungsziffer definiert sich nach Art. 93 aBauV wie folgt: „Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche.“ „Die anrechenbare Landfläche ist gleich der Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile (…)“.12