7/13 BVD 110/2021/173 Bruttogeschossfläche von Räumen, die mit geringem Aufwand in einen für das Wohnen oder Arbeiten verwendbaren Raum umgewandelt werden könnten. Der Raum sei zu Recht zur Berechnung der Ausnützungsziffer beigezogen worden. d) Gemäss Art. 12 der ÜV gilt für jedes Bauvorhaben im Perimeter der Überbauungsordnung eine minimale Ausnützungsziffer von 0.3. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass Art. 93 aBauV11 angewendet wird.