Es sei weiter nicht relevant, ob ein Raum unter Einhaltung sämtlicher gesundheitspolizeilicher und wohnhygienischer Vorschriften zum Wohnen verwendet werden dürfe, sondern nur, ob er dem Wohnen dienen könne. Kriterien dafür seien bei Räumen für Wohnen oder Arbeiten das Mass der Belichtung durch Fenster, die Isolation, die Raumhöhe, die Erschliessung sowie die innere Ausgestaltung des Raumes. Anzurechnen sei auch die 8 Bauverordnung vom 6. März 1985, Fassung in Kraft bis 31. Juli 2011 (aBauV, BSG 721.1). 9 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3). 10 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1).