Der Raum sei überwiegend zur Verwendung als Arbeitsraum beispielsweise fürs Wäscheglätten, Putzarbeiten und Reparaturarbeiten vorgesehen. Als für die anrechenbare Bruttogeschossfläche hinzuzuziehenden Wohnräume würden alle dauernd zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Zimmer und somit auch Zimmer für häusliche Arbeiten gelten. Es sei weiter nicht relevant, ob ein Raum unter Einhaltung sämtlicher gesundheitspolizeilicher und wohnhygienischer Vorschriften zum Wohnen verwendet werden dürfe, sondern nur, ob er dem Wohnen dienen könne.