b) Die Vorinstanz bringt in ihrer Stellungnahme vor, der Hauswirtschaftsraum sei als beheiztes Zimmer für häusliche Arbeiten gemäss Art. 63 BauV10 und als Waschküche verwendbar. Die von den Gesuchstellern berechnete Ausnützungsziffer von 0.3 sei plausibel und eingehalten.